Wasserversorgungsgenossenschaft
Schwyzerhöhe - Morschach
versorgungsgenossenschaft
Copyright c WV Schwyzerhöhe. Alle Rechte vorbehalten.
Reglement über die Wasserabgabe
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1.
Die Wasserversorgungsgenossenschaft Schwyzerhöhe-Morschach (im
weiteren WVSM genannt) gibt ihren Mitgliedern und Abonnenten das für ihre
Grundstücke erforderliche Trink-, Brauch- und Löschwasser ab.
2.
Betreffend Wasserbezüger, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind,
wird auf den Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Morschach und der
WVSM verwiesen.
3.
Der Begriff Wasserbezüger umfasst als Oberbegriff sowohl die Mitglieder als
auch die Nicht-Mitglieder.
§ 2
1.
Begehren um Abgabe von Wasser für Grundstücke, die im Versorgungsgebiet
der WVSM liegen, sind schriftlich mit dem Formular Anschlussgesuch der WVSM
einzureichen.
2. Die WVSM schliesst mit ihren Wasserbezügern einen schriftlichen
Abonnementsvertrag ab. Mit dem Vertragsabschluss anerkennt der Abonnent die
Statuten, das Reglement und Tarifblatt der WVSM.
3.
Kommt kein Anschluss- bzw. Abonnementsvertrag zustande oder regelt er
nicht alle Details, erlässt die WVSM eine Verfügung.
4.
Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages bzw. mit
dem Erlass der Verfügung und beinhaltet die vorbehaltlose Anerkennung dieses
Reglements.
5.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Bauten und/oder Anlagen, die
mit Wasser zu beliefern sind, wird grundsätzlich für jeden Bau und jede Anlage ein
separater Vertrag abgeschlossen.
6. Bei Stockwerkeigentum wird für das gesamte Gebäude nur ein
Abonnementsvertrag abgeschlossen. Die Aufteilung des Wasserzinses ist
Angelegenheit der Eigentümer. Das Gleiche gilt sinngemäss für
Gemeinschaftseigentum.
7.
Änderungen der Statuten, dieses Reglements oder des Tarifblatts sind den
Wasserbezügern mitzuteilen. Änderungen des Tarifs sind zudem in den ortsüblichen
Publikationsorganen zu publizieren.
§ 3
1.
Einem Wasserbezüger darf die Abgabe von Trink- und Brauchwasser nicht
gekündigt werden, solange er seinen Verpflichtungen gemäss Statuten und
Reglement nachkommt.
§ 4
1.
Hauptleitungen sind Leitungen, welche bestimmt und geeignet sind, mehrere
Häuser zu erschliessen. Ihr Durchmesser beträgt mindestens 100 mm. Als
Hauszuleitung wird die Strecke von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler
bezeichnet.
2.
Jeder Wasserbezüger räumt der WVSM die nötigen Durchleitungsrechte auf
seiner Liegenschaft gratis ein, wenn die Leitung auch nicht für ihn bestimmt ist. Die
Leitungsstrassen sind von der WVSM, im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer
zu bestimmen.
3.
Bei Änderungen der Verhältnisse, die eine Verlegung von Hauptleitungen und
anderen Werkleitungen erfordern, hat mangels anderer vertraglicher Vereinbarung,
die WVSM die Verlegungskosten zu übernehmen. In Fällen weiterer
Durchleitungsberechtigter trägt der veranlassende Teil die entstehenden Kosten voll.
4.
Wenn dem Verursacher aus der Verlegung Vorteile erwachsen, kann er nach
Massgabe des Vorteils zur Kostentragung herangezogen werden. Die WVSM
bestimmt mittels Verfügung die Höhe des Kostenanteils.
5.
Kulturschaden, welcher bei der Erstellung oder bei einer Reparatur einer
Haupt- und Zweigleitung entsteht, wird anhand der offiziellen Zahlen der
Schätzungsabteilung des Schweizerischen Bauernverbands in Brugg vergütet.
6. Hauptleitungen werden von der WVSM erstellt. Für die Erstellung der
Hauszuleitung ist der Grundeigentümer verantwortlich.
§ 5
1. Für stets laufende Brunnen, Springbrunnen, Freibäder etc. erfolgt die
Wasserabgabe nur auf besondere Bewilligung der WVSM, die die näheren
Bestimmungen betreffend Wasserzins, Art und Weise der Benützung etc. festsetzt.
§ 6
1.
Die an die Wasserversorgung angeschlossenen Hydranten dürfen nur zur
Bekämpfung von Feuerausbrüchen und für Feuerwehrübungen verwendet werden.
Der Vorstand der WVSM kann Ausnahmen, namentlich den Bezug von Bauwasser,
bewilligen.
§ 7
1.
Die WVSM ist für den betriebstauglichen Zustand und den ordnungsgemässen
Unterhalt ihrer Bauten und Anlagen verantwortlich.
2.
Für den Schutz ihrer Anlagen und insbesondere der Wasserbezugsstellen trifft
die WVSM die im Rahmen der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlichen
Massnahmen.
3.
Für die Lieferpflicht der WVSM gilt der gültige Konzessionsvertrag mit der
Gemeinde Morschach, das Reglement und die Statuten der WVSM. Der
Wasserbezüger hat Anspruch auf Lieferung von Wasser, soweit es das
Versorgungsnetz zulässt.
§ 8
1.
Die Wasserlieferungen können eingeschränkt oder ganz eingestellt werden:
a.
in Fällen höherer Gewalt oder bei Störungen der Versorgung infolge anderer
ausserordentlicher Ereignisse.
b. in Fällen der Wasserknappheit.
c. bei Betriebsstörungen.
d. bei Vornahme von Reparaturen, Unterhalt- und Erweiterungsarbeiten
2.
Bei voraussehbaren Unterbrüchen und Einschränkungen wird auf die
Bedürfnisse der Wasserbezüger angemessen Rücksicht genommen. Die
Wasserbezüger werden nach Möglichkeit im Voraus, bei nicht voraussehbaren
Ereignissen, sobald es die Verhältnisse zulassen, über Unterbrüche und
Einschränkungen orientiert.
§ 9
1. Die WVSM erstellt und unterhält ihr Verteilnetz nach Massgabe des
Konzessionsvertrages, der Bedürfnisse und der Wirtschaftlichkeit. Sie bestimmt den
Ort und die Art und Weise der Zweigleitungsanschlüsse an das Hauptleitungsnetz,
die Grösse des Röhrenkalibers, die Tiefe des Grabens, den Ort und die Anbringung
der Hauptabstellhähnen und des Wassermessers sowie die erforderlichen technischen
Einrichtungen.
2.
Der Einbau und die Kosten des Wassermessers und dessen Unterhalt werden
von der WVSM übernommen. Der Abonnent ist verpflichtet, alle nötigen
Vorkehrungen zu treffen, um die Wassermesseinrichtung zu schützen. Für
Beschädigung durch äussere Einwirkungen wie Frost, Brand oder eigenmächtige
Manipulation ist der Wasserbezüger ersatzpflichtig.
3.
Entstehen Differenzen in Bezug auf die Genauigkeit des Wassermessers, kann
seine Prüfung und Auswechslung verlangt werden. Die Prüfungskosten fallen zu
Lasten der Partei, die im Unrecht ist. Der Messer wird als richtig gehend anerkannt,
wenn seine Angaben im üblichen tolerierten Messbereich von plus oder minus 5 %
bleiben.
§ 10
1.
Die Zuleitung von der Hauptleitung inkl. T-Stück-Einbau oder Anbohrung und
Bodenschieber bis zum Wassermesser wird auf Kosten des Wasserbezügers durch
die WVSM ausgeführt. Ebenso hat der Abonnent die Kosten für Unterhalt,
Änderungen, Ersatz oder Abbruch von Hauszuleitungen zu tragen. Diese Arbeiten -
exkl. Grabarbeiten – werden ebenfalls durch die WVSM ausgeführt.
2.
Hauptleitungen und Hauszuleitungen inkl. Wassermessereinrichtungen sind -
ohne Rücksicht auf irgendwelche bezahlten Beiträge von Wasserbezügern oder
Dritten - Eigentum der WVSM.
3.
Hausinstallationen sind Privatleitungen und Eigentum des Wasserbezügers.
Als Privatleitungen werden betrachtet: sämtliche Kalt- und Warmwasserleitungen im
Innern des Gebäudes sowie Aussenhahnenleitungen. Die Kosten der Privatleitungen
und deren Unterhalt gehen zu Lasten des Wasserbezügers. Er ist verpflichtet, seine
Privatleitungen fachgerecht zu installieren, zweckentsprechend zu unterhalten und
haftet für allfälligen Schaden und Wasserverluste.
4.
Neuinstallationen und Erweiterungen an Privatleitungen dürfen nur unter
Genehmigungsvorbehalt und Kontrolle der WVSM ausgeführt werden. Für
Neubauten sowie wesentliche Um- und Erweiterungsbauten sind der WVSM Pläne
und Installations-schemen einzureichen. Dem Vorstand (Brunnenmeister) steht
jederzeit das Kontrollrecht zu.
5.
Durch das hier festgesetzte Genehmigungs- und Kontrollrecht übernimmt die
WVSM keinerlei Gewähr für die Hausinstallationen und keine Schadenersatzpflicht.
§ 11
1. Dem Wasserbezüger obliegt die Meldepflicht für:
a. die Veräusserung des Grundstückes oder eines Teils davon.
b. Änderungen an privaten Hausinstallationen.
c. Störungen oder Schäden an der Versorgungsanlage
§ 12
1.
Der Wasserbezüger ist verpflichtet, für Sparsamkeit im Wasserverbrauch zu
sorgen. Rinnstellen und undichte Installationen hat er ordnungsgemäss und ohne
Verzug reparieren zu lassen. Wird die Reparatur trotz Mahnung nicht ausgeführt, hat
die WVSM das Recht, diese auf Kosten des Wasserbezügers vornehmen zu lassen.
2.
Bei eintretendem Wassermangel hat sich der Wasserbezüger den Verfügungen
der WVSM zur Einschränkung des Wasserverbrauchs zu unterziehen.
§ 13
1.
Die WVSM übernimmt keine Haftung für direkte und indirekte Schäden, die
entstehen, wenn
a.
Betriebsstörungen und Lieferunterbrüche entstehen, die auf Schäden, Arbeiten
und Reparaturen an den Versorgungsanlagen zurückzuführen sind.
b. die Wasserlieferung unvermutet wieder aufgenommen wird.
c. die Wasserqualität wegen Einwirkung Dritter beeinträchtigt wird.
d.
Vorschriften für Installationen und Leitungen, die Sache des Wasserbezügers
sind (§ 10 Abs. 3), nicht eingehalten wurden.
§ 14
1.
Reklamationen betreffend Wasserabgabe, Wassergebühren oder Nicht-
anerkennung des Reglements etc. geben dem Wasserbezüger keinen Anspruch auf
Nichtbezahlung des Wasserzinses.
§ 15
1.
Wasserbezügern, die mit der Wasserzinszahlung im Rückstand sind, wird ein
Verzugszins von 5 % erhoben. Pro Mahnung werden zusätzlich Fr. 30.00 verrechnet.
Nach erfolgloser Mahnung wird unter Folgekosten der Rechtsweg eingeleitet.
2.
Vermag der Schuldner nachzuweisen, dass er durch die Bezahlung der
Abgaben in eine Notlage geraten würde, können diese gemäss einem Tilgungsplan
gestundet werden.
§ 16
1.
Bei Veräusserung der Liegenschaft oder Teilen davon haftet neben dem
bisherigen Eigentümer der Erwerber für Abgabenausstände.
§ 17
1. Verboten ist:
a.
die Wasserabgabe an Nicht-Mitglieder und an Nicht-Abonnenten sowie die
Ableitung von Wasser auf andere Grundstücke.
b. die Wasserentnahme aus Hydranten.
c.
Beschädigung und Manipulationen an Wassermessern und Anlagen der
WVSM.
d. jeder rechtswidrige Wasserbezug.
e.
Verbindungen und Umstellmöglichkeiten zwischen privatem Wasser eines
Abonnenten (Eigenwasserversorgung) und der WVSM.
§ 18
1.
Die Wasserbezüger haften für die von ihnen verursachten Schäden an den
Anlagen der WVSM.
II.
Wirtschaftliche Grundsätze
§ 19
1.
Die Beiträge und Gebühren sind nach folgenden Grundsätzen zu bemessen:
a.
Bereitstellung der Mittel für den Ausbau der Anlagen und die Sicherstellung
der notwendigen Trink-, Brauch-, und Löschwasserversorgung.
b. Deckung der eigenen, laufenden Betriebskosten.
c. Deckung der notwendigen Unterhaltskosten.
d.
Amortisation und Verzinsung der eigenen Investitionen, um eine angemessene
Selbstfinanzierung zu gewährleisten.
e. Erzielung eines ortüblichen wirtschaftlichen Ertrages.
III.
Gebühren und Beiträge
§ 20
1.
Die Generalversammlung erlässt zu ihrem Reglement einen Beitrags- und
Gebührentarif (Tarifblatt). Dieser regelt:
a. die Gebühren für den Anschluss von Bauten und Anlagen (Anschlussgebühren).
b.
die jährlichen Gebühren für den Wasserbezug. Diese bestehen aus einer
verbrauchsunabhängigen Grundtaxe pro Anschluss (Bereitschaftsgebühr) und einer
verbrauchsabhängigen Gebühr (Wasserzins).
c. die Beiträge für die Erstellung und den Ausbau der Groberschliessungsanlagen
(Erschliessungsbeiträge).
2.
Die auf Gebühren und Beiträge erhobene Mehrwertsteuer ist von den
Wasserbezügern zu entrichten.
3.
Geänderte Beitrags- und Gebührentarife sind der Gemeinde Morschach und
allen Wasserbezügern unentgeltlich abzugeben und spätestens 3 Monate vor
Inkrafttreten zuzustellen. Die Änderungen sind zudem in den ortsüblichen
Publikationsorganen zu publizieren.
§ 21
1.
Die Eigentümer von Grundstücken, die an das Netz der WVSM angeschlossen
werden, haben Anschlussgebühren zu entrichten.
2. Sonderregelungen sind bei landwirtschaftlichen Betrieben zulässig.
3.
Die Anschlussgebühr ist einmalig zu leisten und wird für den Anschluss einer
Baute oder Anlage an das Wasserversorgungsnetz sowie bei An- und Umbauten
erhoben. Sie berechnet sich kombiniert nach der massgebenden Grundstücksfläche
und nach dem Umfang des Gebäudevolumens, bei An- und Umbauten nur nach dem
Umfang des Gebäudevolumens nach Massgabe der neu geschaffenen bzw. der neu
anzurechnenden Mehrkubatur.
4. Bei einer wesentlichen Änderung in der Art der Überbauung eines
angeschlossenen Grundstücks, sowie bei Ersatz- oder Wiederaufbau und
Totalsanierungen ist die Anschlussgebühr neu zu berechnen. Die bisher nachweislich
bezahlten Flächen und Kubaturen können in Abzug gebracht werden.
Beweispflichtig ist der Eigentümer. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.
5. Für Schwimmbäder und Zierbecken von mehr als 5 m/3 kann in
Ausnahmefällen von der WVSM eine Bewilligung erteilt werden und Bedarf deren
schriftlichen Einwilligung. Befüllungen sind mit dem Brunnenmeister frühzeitig
abzusprechen.
6.
Für Sonderfälle wie Versorgung von Festanlässen usw. können von der
WVSM Pauschalpreise festgelegt werden.
7.
Ausserordentlicher Aufwand für Kontrollen, Ablesungen wird gesondert in
Rechnung gestellt.
8. Bei Vorliegen besonderer Umstände wie ausserordentlich hoher
Wasserverbrauch oder besondere Ansprüche an die Druckverhältnisse kann die
Anschlussgebühr für die betreffenden Grundstücke angemessen erhöht werden.
Diese Gebühr richtet sich nach den Aufwendungen der betreffenden Liegenschaft.
9.
Die Anschlussgebühren werden mit dem bewilligten Anschluss an die
Wasserversorgung fällig.
10. Sofern Grundstücke ausserhalb der Bauzonen an das Netz der
Wasserversorgung angeschlossen werden, ist die Übernahme der daraus
entstehenden Baukosten vertraglich zu regeln.
§ 22
1.
Erschliessungsbeiträge können von Grundeigentümern erhoben werden, für
deren Grundstücke die blosse Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgung
besteht, sofern ihnen durch die Erstellung oder den Ausbau von Infrastrukturanlagen
ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst.
2.
Die Erschliessungsbeiträge werden nach der zulässigen anrechenbaren
Bruttogeschossfläche (anrechenbare Grundstücksfläche x Ausnützungsziffer)
bemessen. Bei Fehlen einer Ausnützungsziffer wird der Beitrag aufgrund der §§ 6
bis 9 der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen
vom 7. Februar 1990 ermittelt.
3.
Erschliessungsbeiträge werden fällig, sobald die genehmigte Bauabrechnung
für die fertigerstellten Groberschliessungsanlagen vorliegt.
§ 23
1.
Die Abonnenten entrichten jährlich Gebühren für den Bezug von Trink- und
Brauchwasser.
2.
Die Gebühren bestehen aus einer Grundtaxe (Bereitschaftsgebühr) und dem
vom Verbrauch abhängigen Wasserzins.
3.
Die Grundtaxe wird unter Berücksichtigung der Grösse der Nutzfläche und
des auf Erfahrungswerten beruhenden mutmasslichen Wasserverbrauchs mittels
gewichteter Einheiten festgelegt und richtet sich nach dem jeweils gültigen
Tarifblatt.
4.
Für kleine Wasserbezugsstellen wie kleine Ställe, Garagen usw. wird die
Grundtaxe unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes pauschal festgelegt.
5. Die Wassermessermiete berechnet sich pauschal.
6. Der Wasserzins nach effektivem Wasserverbrauch je Kubikmeter.
7.
Die Wassergebühren werden unter nachstehenden Vorbehalten Ende des
Lieferjahres fällig:
a.
die WVSM kann aufgrund des Wasserbezuges im Vorjahr halbjährliche
Teilzahlungen einfordern.
b.
Wassergebühren werden sofort fällig, wenn Bauten und Anlagen verkauft
werden.
c.
die Zahlungsfristen für Jahresrechnungen und Teilzahlungen sowie für
Rechnungen bei Verkauf betragen 30 Tage.
IV.
Anwendbares Recht
§ 24
1.
Das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der WVSM sowie das Verhältnis
zwischen der WVSM und den Wasserbezügern untersteht dem öffentlichen Recht.
2. Gegen Verfügungen der Wasserversorgung kann beim Gemeinderat
Morschach Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
3. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 6. Juni 1974 (VRP).
V.
Verweis auf übrige Bestimmungen
§ 25
1.
Im Übrigen gelten die Statuten der Wasserversorgungsgenossenschaft
Schwyzerhöhe-Morschach vom 21. Mai 1998 und die Bestimmungen des
Konzessionsvertrages mit der Gemeinde Morschach.
2.
Kann diesen Bestimmungen keine Regel entnommen werden, so gelten die
Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW).
VI.
Schlussbestimmungen
§ 26
1.
Dieses Reglement wurde an der Generalversammlung vom 25. April 2025
genehmigt.
2. Mit diesem Beschluss werden alle früheren Reglemente aufgehoben.
Morschach, 25. April 2025
Der Präsident: Richard Deck
Der Aktuar: Bruno Imhof
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