Wasserversorgungsgenossenschaft
Schwyzerhöhe - Morschach
versorgungsgenossenschaft
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Konzessionsvertrag
zwischen der
Gemeinde Morschach, vertreten durch den Gemeinderat Morschach und dieser
wiederum vertreten durch Gemeindepräsident Silvan Kälin und Gemeinde-
schreiber Markus Betschart
als Konzedentin
und der
Wasserversorgungsgenossenschaft Schwyzerhöhe-Morschach, Morschach,
vertreten durch Präsident Richard Deck und Aktuar Walter Betschart
als Konzessionärin
Die Vertragsparteien vereinbaren gestützt auf § 38 Abs. 3 und 4 des kantonalen
Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG) und Art. 2 des
Reglements über die Erteilung von Wasserversorgungs - Konzessionen der
Gemeinde Morschach vom 1. Dezember 1996 mit Änderungen vom 18. Mai
2014 (genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 717
vom 29. April 1997 und mit RRB Nr. 914/2014 vom 2. September 2014) nach-
folgenden Konzessionsvertrag:
I. Vertragsgegenstand
Art. 1
1
Die Gemeinde Morschach als Konzedentin erteilt der Konzessionärin gestützt
auf Art. 2 des Reglements über die Erteilung von Wasserversorgungs-
Konzessionen das Recht, das Konzessionsgebiet mit Wasser zu versorgen
und dazu das Grundeigentum der Gemeinde für die Erstellung und den Unter-
halt der dazu erforderlichen Leitungen und Anlagen unentgeltlich zu benützen.
2 Das Konzessionsgebiet umfasst das im Plan Nr. 50 (1276-2) vom 12. März
1997 umrandete Gebiet. Dieser Plan bildet einen integrierenden Bestandteil
dieses Vertrages. Vereinbarungen der Konzessionärin mit der Wasserver-
sorgung Axenfels AG über gegenseitige Änderungen des Konzessions-
gebietes bedürfen der Zustimmung der Konzedentin.
2
Das Konzessionsgebiet umfasst das im Plan Nr. 50 (1276-2) vom 12. März
1997 umrandete Gebiet. Dieser Plan bildet einen integrierenden Bestandteil
dieses Vertrages. Vereinbarungen der Konzessionärin mit der Wasserver-
sorgung Axenfels AG über gegenseitige Änderungen des Konzessions-
gebietes bedürfen der Zustimmung der Konzedentin.
II. Öffentliche Brunnen
Art. 2
1
Die Konzessionärin ist verpflichtet, die nachstehenden öffentlichen Brunnen
unentgeltlich mit Wasser zu beliefern:
a) Brunnen bei der Pfarrkirche vor dem Friedhofeingang.
b) Brunnen gegenüber dem Hotel Betschart
c) Brunnen “Pro-Morschach”
2
Der Underhalt der öffentlichen Brunnen ist Sache der Konzedentin.
3
Bei allfälliger Wasserknappheit ist die Wasserbezugsmenge der öffentlichen
Brunnen gemäss Weisung des Brunnenmeisters zu reduzieren bzw. gänzlich
einzustellen. Bei Frostgefahr ist der Wasserzufluss abzustellen.
III. Wasserverbrauchsmeldung
Art. 3
Die Konzessionärin meldet der Konzedentin jeweils per Jahresende unentgeltlich
den mittels Wasseruhren ermittelten Wasserverbrauch ihrer Bezüger.
IV. Plan der Versorgungsanlagen
Art. 4
Die Konzessionärin führt einen Katasterplan ihrer Versorgungsanlagen. Sie hält
diesen laufend auf dem neuesten Stand. Der aktualisierte Plan (auf Basis
Geometerplan) mit den Versorgungsanlagen ist der Konzedentin jeweils durch
unaufgeforderte Zustellung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
V. Konzessionsdauer
Art. 5
1
Die Konzession gilt für die Dauer von 25 Jahren, mit Beginn am 1. Januar
2015.
2
Die Konzession gilt nach Ablauf jeweils für die Dauer von weiteren 5 Jahren,
sofern der Vertrag nicht zwei Jahre vor Vertragsablauf durch eine Partei
gekündigt wird.
VI. Anwendbares Recht
Art. 6
Das ,,Reglement über die Erteilung von Wasserversorgungs-Konzessionen" vom
1. Dezember 1996 mit Änderungen vom 14. Mai 2014 ist Bestandteil dieses
Vertrages und regelt alle weiteren Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Die
Konzessionärin verpflichtet sich mit der Unterzeichnung dieses Vertrages zur
Einhaltung dieses Reglementes.
VII. Streitigkeiten
Art. 7
Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertrag werden durch das
Verwaltungsgericht im Klageverfahren beurteilt (§ 67 Abs. 1 lit.b des Verwaltungs-
rechtspflegegesetzes).
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 8
1
Dieser Konzessionsvertrag tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung auf den
1. Januar 2015 in Kraft. Er ersetzt denjenigen vom 25. März / 26. Mai 1997.
2
Die Konzedentin nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass das Reglement
über die Wasserabgabe und die Tarifordnung bereits an der Generalver-
sammlung vom 21. März 2014 an den neuen Konzessionsvertrag angepasst
wurden.
Dies ist eine Abschrift vom Orginalvertrag des Konzessionsvetrags! Orginalabschriften
(Kopien), können bei der WVSM bestellt werden.
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