Wasserversorgungsgenossenschaft Schwyzerhöhe - Morschach
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Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Morschach, vertreten durch den Gemeinderat Morschach und dieser wiederum vertreten durch Gemeindepräsident Silvan Kälin und Gemeinde- schreiber Markus Betschart als Konzedentin und der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwyzerhöhe-Morschach, Morschach, vertreten durch Präsident Richard Deck und Aktuar Walter Betschart als Konzessionärin Die Vertragsparteien vereinbaren gestützt auf § 38 Abs. 3 und 4 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG) und Art. 2 des Reglements über die Erteilung von Wasserversorgungs - Konzessionen der Gemeinde Morschach vom 1. Dezember 1996 mit Änderungen vom 18. Mai 2014 (genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 717 vom 29. April 1997 und mit RRB Nr. 914/2014 vom 2. September 2014) nach- folgenden Konzessionsvertrag: I. Vertragsgegenstand Art. 1 1 Die Gemeinde Morschach als Konzedentin erteilt der Konzessionärin gestützt auf Art. 2 des Reglements über die Erteilung von Wasserversorgungs- Konzessionen das Recht, das Konzessionsgebiet mit Wasser zu versorgen und dazu das Grundeigentum der Gemeinde für die Erstellung und den Unter- halt der dazu erforderlichen Leitungen und Anlagen unentgeltlich zu benützen. 2 Das Konzessionsgebiet umfasst das im Plan Nr. 50 (1276-2) vom 12. März 1997 umrandete Gebiet. Dieser Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Vereinbarungen der Konzessionärin mit der Wasserver- sorgung Axenfels AG über gegenseitige Änderungen des Konzessions- gebietes bedürfen der Zustimmung der Konzedentin. 2 Das Konzessionsgebiet umfasst das im Plan Nr. 50 (1276-2) vom 12. März 1997 umrandete Gebiet. Dieser Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Vereinbarungen der Konzessionärin mit der Wasserver- sorgung Axenfels AG über gegenseitige Änderungen des Konzessions- gebietes bedürfen der Zustimmung der Konzedentin. II. Öffentliche Brunnen Art. 2 1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die nachstehenden öffentlichen Brunnen unentgeltlich mit Wasser zu beliefern: a) Brunnen bei der Pfarrkirche vor dem Friedhofeingang. b) Brunnen gegenüber dem Hotel Betschart c) Brunnen “Pro-Morschach” 2 Der Underhalt der öffentlichen Brunnen ist Sache der Konzedentin. 3 Bei allfälliger Wasserknappheit ist die Wasserbezugsmenge der öffentlichen Brunnen gemäss Weisung des Brunnenmeisters zu reduzieren bzw. gänzlich einzustellen. Bei Frostgefahr ist der Wasserzufluss abzustellen. III. Wasserverbrauchsmeldung Art. 3 Die Konzessionärin meldet der Konzedentin jeweils per Jahresende unentgeltlich den mittels Wasseruhren ermittelten Wasserverbrauch ihrer Bezüger. IV. Plan der Versorgungsanlagen Art. 4 Die Konzessionärin führt einen Katasterplan ihrer Versorgungsanlagen. Sie hält diesen laufend auf dem neuesten Stand. Der aktualisierte Plan (auf Basis Geometerplan) mit den Versorgungsanlagen ist der Konzedentin jeweils durch unaufgeforderte Zustellung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. V. Konzessionsdauer Art. 5 1 Die Konzession gilt für die Dauer von 25 Jahren, mit Beginn am 1. Januar 2015. 2 Die Konzession gilt nach Ablauf jeweils für die Dauer von weiteren 5 Jahren, sofern der Vertrag nicht zwei Jahre vor Vertragsablauf durch eine Partei gekündigt wird. VI. Anwendbares Recht Art. 6 Das ,,Reglement über die Erteilung von Wasserversorgungs-Konzessionen" vom 1. Dezember 1996 mit Änderungen vom 14. Mai 2014 ist Bestandteil dieses Vertrages und regelt alle weiteren Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Die Konzessionärin verpflichtet sich mit der Unterzeichnung dieses Vertrages zur Einhaltung dieses Reglementes. VII. Streitigkeiten Art. 7 Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertrag werden durch das Verwaltungsgericht im Klageverfahren beurteilt (§ 67 Abs. 1 lit.b des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes). VIII. Schlussbestimmungen Art. 8 1 Dieser Konzessionsvertrag tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Er ersetzt denjenigen vom 25. März / 26. Mai 1997. 2 Die Konzedentin nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass das Reglement über die Wasserabgabe und die Tarifordnung bereits an der Generalver- sammlung vom 21. März 2014 an den neuen Konzessionsvertrag angepasst wurden. Dies ist eine Abschrift vom Orginalvertrag des Konzessionsvetrags! Orginalabschriften (Kopien), können bei der WVSM bestellt werden. Home