Wasserversorgungsgenossenschaft
Schwyzerhöhe - Morschach
versorgungsgenossenschaft
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Tarifblatt
1.
Anschlussgebühr
Die Grundeigentümer haben für den Anschluss an die WVSM folgende einmalige
Anschlussgebühr zu entrichten:
1.1
Neuanschlüsse für nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten und Gewerbebetriebe:
Grundgebühr
-je m/2 Grundstückfläche
Fr.
3.00
-je m/3 Gebäudevolumen
Fr.
9.50
Das Gebäudevolumen berechnet sich nach SIA 416
1.2
Werden landwirtschaftliche Wohnbauten an die WVSM angeschlossen, dann ist zur
Bemessung der Gebühr nur jene Grundstückfläche zu berücksichtigen, die nach
Baureglement minimal für die Erstellung einer gleich grossen Baute in der Wohn-
zone W2 erforderlich wäre.
1.3
Bei Umbauten, Wiederaufbauten und Totalsanierungen mit Mehrkubaktur und/oder
erhöhter Grundstückfläche, ist für diese eine Anschlussgebühr gemäss Art. 1.1 zu
entrichten. Wiederaufbauten und Totalsanierungen sowie baupolizeilich bedeutsame
Nutzungsänderungen sind wie Neubauten zu behandeln.
1.4
Bei Ersatz- oder Wiederaufbauten und Totalsanierungen sind die Anschlussgebühren
für Neubauten geschuldet. Die bisher nachweislich bezahlten Flächen und Kubaturen
können in Abzug gebracht werden. Beweispflichtig ist der Eigentümer. Eine Rück-
erstattung ist ausgeschlossen.
1.5
Für ausserhalb der Bauzone sowie in noch nicht erschlossenen Bauzonen gelegene
Grundstücke wird die Anschlussgebühr von der WVSM auf Grund der Erschliessungs-
kosten einzelfallweise festgelegt.
2.
Jährliche Gebühr für den Wasserbezug
Der Wasserbezüger hat für den Wasserbezug eine jährliche Gebühr zu entrichten.
Diese setzt sich zusammen aus einer:
2.1
Verbrauchsunabhängigen Grundtaxe (Bereitschaftsgebühr)
2.1.1
Grundtaxe, welche sich nach Einheiten bemisst. Die Höhe einer Einheit
beträgt Fr. 220.00. Die Einheiten werden im Anhang festgelegt.
2.1.2
Hat eine Wohneinheit weniger als 3 Zimmer und weniger als 65 m2
Wohnfläche, beträgt die Höhe einer Einheit Fr. 140.00. Die Nachweispflicht für die
Unterschreitung der Grenze bezüglich Wohnungsgrösse obliegt dem
Wasserbezüger und muss schriftlich durch die WVSM bestätigt werden.
Im Streitfall erlässt die WVSM eine beschwerdefähige Verfügung.
2.1.3
Für kleine Wasserbezugsstellen (Nebenobjekte), kann eine pauschale
Grundtaxe nur festgelegt werden, sofern das Objekt ohne separate Wasseruhr, ohne
Kanalisationsanschlusserfordernis und ohne Nutzung zu Wohn- oder öffentlichen
Zwecken betrieben werden kann, sowie unter der Voraussetzung, dass der
Wasserbezüger mit einem nach Einheiten bemessenen Objekt mit Wasseruhr bei
der WVSM angeschlossen ist.
2.1.4
Für Wasserbezüger, welche Genossenschaftsmitglieder sind, beträgt die
Grundtaxe für die erste Einheit Fr. 110.00 und die Zweite ebenfalls Fr. 110.00; alle
weiteren Einheiten werden gemäss Anhang bemessen.
2.1.5
Für leerstehende Gebäude ist die Grundtaxe wie vorstehend geschuldet.
2.2
Verbrauchsabhängigen Gebühr (Wasserzins)
2.2.1
Der Wasserzins beträgt Fr. 1.00 pro bezogenem m3 Wasser.
2.2.2
Das Bauwasser wird mit Fr. 0.50/m3 umbauter Raum (SIA Nr. 416) oder,
wenn gemessen, mit Fr. 1.00/m3 plus Miete der Wasseruhr verrechnet.
2.2.3
Die Minimalverrechnungsansatz für das Bauwasser beträgt Fr. 30.00.
3.
Miete Wasseruhr
3.1
Die jährliche Miete für die Wasseruhr beträgt Fr. 40.00.
Sämtliche Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Dieses Tarifblatt tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft und wird auf www.wvsm.ch
aufgeschaltet.
Dieser Beschluss ersetzt alle früheren Tariferlasse.
Morschach, 25. April 2025
Der Präsident: Richard Deck
Der Aktuar: Bruno Imhof
Anhang zum Tarifblatt
Festlegung der Einheiten
Einheiten
Wohnungen und Einfamilienhäuser
1
Wohnungen wie Einzelzimmer mit Kochgelegenheit (allenfalls
ohne Bad/Duschen aber mit Gemeinschaftsbad/Dusche.)
1
Restaurationsbetriebe (ohne Hotelbetten) bis 100 Sitzplätze
2
Restaurationsbetriebe (ohne Hotelbetten) mit mehr als 100 Sitzplätzen
3
Restaurationsbetriebe (ohne Hotelbetten) mit mehr als 200 Sitzplätzen
4
*Beherbergungsbetriebe bis 50 Betten
3
*Beherbergungsbetriebe mit mehr als 50 Betten
6
*Beherbergungsbetriebe mit mehr als 250 Betten
12
*Beherbergungsbetriebe mit mehr als 500 Betten
15
übrige Betriebe bis 5 Angestellte
1
übrige Betriebe mit >5 Angestellten
2
übrige Betriebe mit >10 Angestellten
3
*Bei Beherbergungsbetrieben mit angegliederten Restaurant(s) wird die Grundtaxe
kumulativ erhoben.
Für Fischkasten, Brunnen und dgl. wird eine Grundtaxe von Fr. 200.00 erhoben. Bei
Wasserknappheit kann die WVSM die Einstellung der Wasserlieferung anordnen.
Der Bezüger ist verpflichtet, auf seine Kosten und nach Vorgabe des
Brunnenmeisters eine Wasseruhr zu installieren.
Bei nicht aufgeführten Objekten wird die Gebühr nach der Vergleichsmethode
ermittelt. Der Vorstand erlässt eine Verfügung.
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